(1) Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sind Flügelpumpen, Membranpumpen, Heber oder Dampfstrahlpumpen zu verwenden. Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig.

(2) Pumpen mit Stopfbüchsen sind so zu sichern, daß die Vorrichtung, durch welche die Packung in die Büchse gedrückt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen, aber nicht gelockert werden kann.