(1) Die Bundesmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Möglichkeit für das ganze Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Fässern, Kesselwagen oder Schiffsgefäßen versandt werden soll.
(2) Die notwendigen Gefäße für den Versand ab Brennerei oder für die Ablieferung an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefäße werden von der Bundesmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Güterstelle des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle bereitgestellt, daß sie dort spätestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt werden können. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.
(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefäße umgefüllt werden soll, werden diese von der Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur Umfüllstelle geliefert.