(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vorher nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen.
(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vermerkt den Zeitpunkt, bis zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Anzeige und überläßt diese dem Brennereibesitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn zurückgelangt ist, an die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzusenden.