(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.
(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.
(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.