(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen. Das Hauptzollamt lässt an Stelle des amtlichen Vordrucks auf Antrag widerruflich ein Brennbuch in elektronischer Form zu, wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung eines Brennbuchs befreien.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.