(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.