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7. - Buchführung
§ 147
§ 148
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 147
Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.