Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
a) - Amtliche Meßuhren
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 104
Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.
Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.