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Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97 Geschäftsverteilung
§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99 Amts- und Rechtshilfe
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.