Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;

2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.