Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.