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Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 43 Allgemeine Berufspflicht
§ 43a Grundpflichten
§ 43b Werbung
§ 43c Fachanwaltschaft
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 45 Tätigkeitsverbote
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 49b Vergütung
§ 49c Einreichung von Schutzschriften
§ 50 Handakten
§ 51 Berufshaftpflichtversicherung
§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 53 Bestellung eines Vertreters
§ 54 (weggefallen)
§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 58 Einsicht in die Personalakten
§ 59 Ausbildung von Referendaren
§ 59a Berufliche Zusammenarbeit
§ 59b Satzungskompetenz
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 43b Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.