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Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1.
September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.