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Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt
§ 103 Abs. 6
entsprechend.