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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 12
§ 13
§ 14
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)
§ 12
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.