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Fünfter Abschnitt - Sonstige Vorschriften
§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
§ 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
§ 18 Übergangsvorschriften
Bundespflegesatzverordnung
(Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - BPflV)
§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach
§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes
.
Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §
§ 17
und
19 des Krankenhausentgeltgesetzes
.