(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, 301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.