Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
3. Titel - Taxen und Mietwagen
§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
§ 26 Kenntlichmachung
§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
§ 28 Fahrpreisanzeiger
§ 29 Gepäck
§ 30 Wegstreckenzähler
§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 29 Gepäck
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.