(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. ein Geigenbogen, 2. ein Bratschenbogen, 3. ein Cellobogen, 4. ein Baßbogen nach deutschem oder französischem Modell.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwendende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.