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Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52 Übergangsregelungen
Börsengesetz (BörsG)
§ 49 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 26 Abs. 1
andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.