Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
§ 3b Meldung von Verstößen
§ 4 Erlaubnis
§ 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
§ 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers
§ 5 Pflichten des Börsenträgers
§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 7 Handelsüberwachungsstelle
§ 8 Zusammenarbeit
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
§ 12 Börsenrat
§ 13 Wahl des Börsenrates
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Leitung der Börse
§ 16 Börsenordnung
§ 17 Gebühren und Entgelte
§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
§ 19 Zulassung zur Börse
§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
§ 20 Sicherheitsleistungen
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
§ 22 Sanktionsausschuss
§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Börsengesetz (BörsG)
§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des
§ 2 Absatz 8 Satz 2
, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.