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Abschnitt 5 - Schlussvorschriften
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden
§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts
Bodenschätzungsgesetz
(Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens - BodSchätzG)
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden
Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden.
Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.