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Dritter Abschnitt - Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§ 15 (weggefallen)
§ 16
Bundesnebentätigkeitsverordnung
(Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - BNV)
§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.