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3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 23
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §
§ 57
bis
62 des Beurkundungsgesetzes
bleiben unberührt.