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Abschnitt 2 - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten
§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten
§ 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
§ 9 Anordnung; Unterrichtung
§ 10 Kennzeichnung und Löschung
§ 11 Kernbereichsschutz
§ 12 Eignungsprüfung
§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation
§ 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung
§ 16 Unabhängiges Gremium
§ 17 Mitteilungsverbote
§ 18 Entschädigung
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)
§ 18 Entschädigung
Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1
oder
§ 12 Absatz 2 Satz 4
verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.