(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten, 2. Herstellen von Handgussteilen, 3. Bearbeiten von einteiligen Modellen, 4. Bearbeiten von mehrteiligen Modellen, 5. Montieren von mehrteiligen Modellen, 6. Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und 7. Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.