(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.