Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungsgrundsatz
§ 4 Stellenausschreibungspflicht
§ 5 Schwerbehinderte Menschen
Bundeslaufbahnverordnung
(Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - BLV)
§ 3 Leistungsgrundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des
§ 9 des Bundesbeamtengesetzes
und des
§ 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes
zu treffen.