1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.