(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Leistung, die nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig bewirkt oder einer ihm auf Grund des § 2 auferlegten Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwiderhandelt; 2. der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16), zuwiderhandelt; 3. entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung eine Veräußerung oder Verfügung nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder verderben läßt; 2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
(5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden sind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.