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Fünfter Abschnitt - Pflichten der Beteiligten
§ 17
§ 18
§ 19
Bundesleistungsgesetz (BLG)
§ 19
Die Vorschriften des
§ 17 Abs. 1 und 2
über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2
Herausgabepflichtigen.
Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.