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Zweiter Abschnitt - Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Bundesleistungsgesetz (BLG)
§ 14
Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 10
gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen.
Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.