(1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches unmittelbar.
(2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen. Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maßnahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zuständige Fachbeirat gehört.
(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äußerungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar abgegeben haben, zu unterrichten.