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Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
(Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft - BKnEG)
§ 4
Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von
§ 2
dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.