(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.