(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß 1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, 2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und 3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.