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Abschnitt 5 - Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 38 Allgemeine Befugnisse
§ 39 Erhebung personenbezogener Daten
§ 40 Bestandsdatenauskunft
§ 41 Befragung und Auskunftspflicht
§ 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 44 Vorladung
§ 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
§ 48 Rasterfahndung
§ 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 50 Postbeschlagnahme
§ 51 Überwachung der Telekommunikation
§ 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 54 Platzverweisung
§ 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
§ 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 57 Gewahrsam
§ 58 Durchsuchung von Personen
§ 59 Durchsuchung von Sachen
§ 60 Sicherstellung
§ 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - BKAG)
§ 54 Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.