Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30 Weitere Verwendung von Daten
§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34 Errichtungsanordnung
§ 35 Ergänzende Regelungen
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) - BKAG)
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.