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Abschnitt 3 - Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Biostoffverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV)
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in
§ 2 Absatz 9 Satz 2
genannten Personenkreis.