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Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
§ 45 Inhalt der Anerkennung
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
§ 47 Widerruf der Anerkennung
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
Auf das Anerkennungsverfahren ist
§ 34 Absatz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.