(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, 1a. das Datum der Ausstellung, 2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 4. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 5. die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, einschließlich a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder b) der folgenden Angaben: der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in Megajoule, die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO 2eq /MJ), der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und die Länder oder Staaten, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,
6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse weitergegeben wird, und
7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.