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Dritter Abschnitt - Schiffsmannschaft
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 24
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schluß jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.