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Zweiter Abschnitt - Schiffer
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§ 19
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Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 17
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.