1. Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
2. Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
3. Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
4. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberührt.