(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit

bis zu   500 Tonnen 25 Euro,

bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,

bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,

über 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit

bis zu   500 Tonnen  60 Euro,

bis zu 1 000 Tonnen  80 Euro,

bis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,

über1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.