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Abschnitt 1 - Trockenschifffahrt
§ 1 Beginn der Ladezeit
§ 2 Dauer der Ladezeit
§ 3 Löschzeit
§ 4 Liegegeld
Lade- und Löschzeitenverordnung
(Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt - BinSchLV)
§ 3 Löschzeit
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §
§ 1
und
2
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.