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Zweiter Abschnitt - Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGerG)
§ 16
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.