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Dritter Abschnitt - Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 24 Leerebene und untere Eichebene
§ 25 Ebene der größten Eintauchung
§ 26 Berechnung
§ 27 Tragfähigkeit
§ 28 Eichmarken
§ 29 Eichzeichen
Binnenschiffseichordnung
(Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen - BinSchEO)
§ 29 Eichzeichen
Die Schiffe erhalten Eichzeichen nach
§ 21
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