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Vierter Abschnitt - Genehmigung
§ 20 Entscheidung
§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids
§ 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV)
§ 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids
Unbeschadet des
§ 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt.
§ 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gelten entsprechend.
In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.