1. die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,
2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und
3. Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.