(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH 3 ) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt: 1. SO 2 520 2. NO x 1 051 3. NMVOC 995 4. NH 3 550.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.